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Instandhaltungs- und Hygieneplan

Bereits vor Baubeginn, mit der Ausführungsplanung, sind auf Basis des Raumbuchs durch den planenden Fachmann Betriebsanweisungen sowie Instandhaltungs- und Hygienepläne zu erstellen. Die Betriebsanweisung, in der die erforderlichen Maßnahmen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betreiber aufgelistet werden, muss auch Angaben hinsichtlich Ablauf und Intervall einer ausreichenden Funktionskontrolle enthalten.
Für Gebäude mit erhöhten Anforderungen an die Hygiene (zum Beispiel Lebensmittelbetriebe, Krankenhäuser, Seniorenpflegeheime) muss ein Hygieneplan mit dem Bauherren, einem Hygieniker, ggf. dem zuständigen Gesundheitsamt und möglichst mit dem späteren Betreiber abgestimmt werden.

Beispiel Instandhaltungsplan

 

 

 

 

 

 

 

 Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (Betreiber) ist nach § 13 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, die Trinkwasser-Installation bestimmungsgemäß zu betreiben, wobei nach DVGW W 551-3 (A) die -> Instandhaltung, neben einer vollständigen Nutzung wie bei der Planung zu Grunde gelegt, die Grundlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb darstellt. Da gilt für jede Trinkwasser-Installation, egal ob im Einfamilienhaus oder im Krankenhaus.
Ist ein solcher Instandhaltungsplan nach VDI 3810-2/VDI 6023-3 nicht vorhanden, muss er nachträglich durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige erstellt werden. 



Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG

Wir erstellen für Sie systemorientierte Gutachten zur Gefährdungsanalysen als Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie zur Ermittlung welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (insbesondere physikalische, chemische und biologische Einwirkungen).

Die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle einer Trinkwasser-Installation hat nicht die Funktion, notwendige technische Maßnahmen der Instandhaltung überflüssig zu machen. Der Gedanke „solange die Ergebnisse o. k. sind, brauche ich nichts zu machen“ birgt gefährliche juristische und gesundheitliche Risiken. „Eigentum verpflichtet“ und die Kontrollen sind in erster Linie dazu gedacht, den technischen Zustand einer Trinkwasser-Installation zu bestimmen, um ein potenzielles Infektionsrisiko frühzeitig erkennen zu können. 

Industrie Händewaschen

So sind beispielsweise Industrie- oder Produktionsanlagen gewöhnlich nicht prüfpflichtig auf Legionellen nach TrinkwV, da sie meist nicht unter die Anforderungen nach § 31 TrinkwV fallen, das Trinkwasser lediglich als Produktions- oder Betriebsmittel verwenden oder ihren Mitarbeitern nach getaner Arbeit in Duschräumen zur Verfügung stellen. Hierin steckt keine Gewinnerzielungsabsicht und das Wasser wird auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber jedoch durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. 

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

ASR V3, Anh. lfd. Nr. 4 Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)

Biologische Gefährdungen im Sinne der ArbStättV durch Verunreinigungen und Ablagerungen können z. B. sein:

  • Schimmelpilz-Wachstum in Räumen,
  • Verkeimung in raumlufttechnischen Anlagen oder Klimaanlagen,
  • Hygieneaspekte in Arbeits- oder Sanitärräumen,
  • Legionellen-Vermehrung in Trinkwasseranlagen (Aerosolbildung).

Insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch Legionellen wird nur auf einen möglichen Übertragungsweg abgezielt (Aerosolbildung), nicht spezifisch auf Warm- oder Kaltwasser-Systeme. Gemäß TRBA 466 zur Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen werden Pseudomonas aeruginosa und Legionella spec. (insbesondere Legionella pneumophila und Legionella anisa) in die Risikogruppe 2 eingestuft. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können nach Biostoffverordnung eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftige darstellen.

Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Arbeitgeber hat selbstverständlich dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber dabei sogar den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.

Zur Arbeitsstätte gehören grundsätzlich alle Einrichtungen und Anlagen, die dem Betrieb dienen, wie z.B. insbesondere die Versorgungseinrichtungen (z.B. Strom, Gas, Trinkwasser) und raumlufttechnische Anlagen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber hier zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Auch die Trinkwasser-Installation ist demnach einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV basiert für Trinkwasser-Installationen auf einer systemorientierten Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2. Diese muss alle von der Anlage ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten erfassen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen und für Betrieb und Instandhaltung beinhalten.

Spülbrause mit Gefahrenhinweis

Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser an Arbeitnehmer abgeben wird, sollten im Rahmen der jährlichen Inspektion u.a. durch Trinkwasser-Analysen an geeigneten, repräsentativen Entnahmestellen auf folgende Parameter untersucht werden:

Empfehlung der zu kontrollierenden Paramater in Trinkwasser, dass an Arbeitnehmer abgegeben wird im Rahmen der jährlichen Inspektion nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3

Kriterium

Grenzwert

Temperatur des kalten Trinkwassers

gemäß VDI 6023

Temperatur des erwärmten Trinkwassers

gemäß DVGW W 551 (A)

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

gemäß TrinkwV, Anlage 3

Escherichia coli und coliforme Bakterien

nach TrinkwV, Anlage 1 und 3

Pseudomonas aeruginosa

nicht nachweisbar in 100 mℓ

Legionella spec.a)

nach Trinkw, Anlage 3 II

a) Entspricht die Temperatur im Trinkwasser (kalt) nicht den o. g. Anforderungen, sind Untersuchungen auf Legionella spec. auch im Trinkwasser (kalt) durchzuführen.

Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass das Trinkwasser verändert ist (z.B. Geruch, Geschmack, Farbe, Trübung) sind ergänzende Untersuchungen auf Schwermetalle (insbesondere Fe, Cu, Ni, Pb) durchzuführen.

Handelt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten und wird durch diese Handlung das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, so ist das Fehlverhalten des Arbeitgebers nach § 26 ArbSchG strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Instandhaltung in Trinkwasser-Installationen

Die Grundlage des bestimmungsgemäßen Betriebs (-> § 13 Abs. 1 TrinkwV) ist gem. DVGW W 551-3 (A) und VDI 3810-2/VDI 6023-3 die Instandhaltung der Trinkwasser-Installation. Die Pflicht zur Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen setzt auch nicht erst dann ein, wenn mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist, sondern sie besteht grundsätzlich.
Aus einer unzureichenden oder fehlenden Instandhaltung können gravierende Mängel und Risiken für die menschliche Gesundheit entstehen. Werden beispielweise Sicherungseinrichtungen zum Schutz gegen Rückfließen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten, so dass sie ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden können, besteht das Risiko einer Verunreinigung des Trinkwassers durch das angeschlossene Nicht-Trinkwasser aus Apparaten oder anderen Systemen. Aber auch Filter am Hauswassereingang zu Einfamilienhäusern müssen durch den Tausch der Filterelemente oder regelmäßige Rückspülung instand gehalten werden, da ansonsten aus dem Belag auf dem Filterelement ein Biofilm entstehen kann, der wiederum zu unerwünschten Verkeimungen führt.

Die begriffliche Definition zur Instandhaltung aus der DIN 31051 erklärt damit „die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“. Dies meint also alle Maßnahmen, die für den zweckgerichteten, ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasseranlage erforderlich sind.

Instandhaltung nach DIN 31051

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die für den hygienisch einwandfreien Betrieb erforderlichen Maßnahmen für die Instandhaltung müssen für alle in einem Objekt vorgesehenen und installierten Armaturen, Apparate und Trinkwasserleitungen in der -> Instandhaltungsplanung nach VDI 3810 Blatt 2 Pkt. 7 berücksichtigt werden und es sind erforderliche bauliche Voraussetzungen zu schaffen.

Um eine technische Anlage ordnungsgemäß instandhalten zu können, müssen Anlagenteile, die einer regelmäßigen Kontrolle und Wartung bedürfen (z. B. Wasserzähler, Rückflussverhinderer, Filter, Sicherungseinrichtungen usw.) oder zur Kontrolle und Wartung vorgesehen sind (z. B. Druckmessgeräte), sowie sämtliche Bedienungselemente (z. B. Absperrarmaturen) jederzeit zugänglich und ohne Schwierigkeiten zu erreichen sein. Der Zugang zu solchen Anlagenteilen darf nicht durch Sperrmüll, Möbel, Verkleidungen, Bodenbeläge usw. versperrt sein. 

 

Festlegung von Probenahmestellen in Trinkwasser-Installationen

Gemäß § 41 Abs. 4 Trinkwasserverordnung haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit geeignete Probenahmestellen vorzuhalten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Festlegung der Probenahmestellen in Bestandsgebäuden für orientierende, insbesondere aber für weitergehende Untersuchungen/Nachuntersuchungen in Trinkwasser-Installationen, hat nicht durch den beauftragten Installateur oder durch den Probenehmer des Labors zu erfolgen, sondern soll bewusst durch hygienisch-technisch kompetentes Personal getroffen werden. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen.

Diese Vorgabe wurde durch das Umweltbundesamt im Rahmen der "UBA-Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen, 12/2018" getroffen, weil es bei der Festlegung der Probenahmestellen darauf ankommt, ein möglichst realistisches Bild über die Ausführung und den Wartungsstand einer Trinkwasser-Installation zu gewinnen. Oder anders ausgedrückt:

"Es kommt nicht darauf an, die Probenahmestellen möglichst so zu wählen, dass keine Legionellen gefunden werden, sondern es werden im Gegenteil bewusst die Stellen kontrolliert, an denen eine Kontamination möglich oder wahrscheinlich ist."
(Arnd Bürschgens)

Die systemische Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen gem. Trinkwasserverordnung ist identisch mit der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) und dient der ersten Beurteilung und ggf. Aufdeckung einer mikrobiologischen oder chemischen Kontamination in der Trinkwasser-Installation. Das erfordert daher natürlich eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der Festlegung der Probenahmestellen.

 Die Probenahmestellen, die für die Durchführung einer systemischen Untersuchung auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung notwendig sind, beschreibt das DVGW Arbeitsblatt W 551 im Abschnitt 9.1:

In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen der orientierenden Untersuchung Proben zu entnehmen

–    am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer

–    am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung)

–    zusätzliche Proben in der Peripherie des Systems (eine Entnahmestelle pro Steigstrang, jeweils möglichst weit von der zentralen Trinkwassererwärmung entfernt liegend).

Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Bei Trinkwasser-Installationen mit wenigen Steigsträngen und komplexen horizontalen Verteilungen sind auch endständige Entnahmestellen am Ende der horizontalen Verteilungsleitungen zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, dass mindestens alle Steigstränge mit einer Rücklauftemperatur < 55 °C in die Beprobung einbezogen werden. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass hydraulisch ungünstige Verhältnisse oder andere technische Mängel vorliegen. Bei der Beprobung nur einer Auswahl von Steigsträngen ist die Repräsentativität dieser Probenahmestellen zu begründen. Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser (z. B. beim Duschen) kommen kann.

Um betriebs- und bautechnische Mängel der Trinkwasser-Installation im Rahmen der orientierenden oder weitergehenden Untersuchung auf Legionellen zu erkennen, können Messungen und Dokumentationen der Wassertemperaturen auch im Trinkwasser (kalt) wichtige Hinweise geben. Bei Feststellung einer Kaltwasser (PWC)-Temperatur ≥ 25 °C nach 1 Liter ist es z.B. erforderlich, auch die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) zu untersuchen (siehe DVGW-Information Wasser Nr. 90). 

Wichtige Hinweise zur Probenahme:

  • Die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (warm) und die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) sind getrennt voneinander zu beproben. 
  • Periphere Proben sind an den Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer zu entnehmen.
  • Nicht genutzte Wohnungen oder nicht genutzte Entnahmestellen sind für die systemische Untersuchung und deren Bewertung nicht repräsentativ.
  • Eine Probennahme direkt an Duschköpfen ist zu vermeiden.
  • Die Beprobung von Mischwasser ist zu vermeiden. Bei Einhebel-Mischbatterien ist dies nicht immer zu gewährleisten. Hier sind die Eckventile der nicht zu untersuchenden Zuleitungen vor der Probennahme zu schließen.
  • Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen an den anderen Tagen, an denen weitere Proben genommen werden, zumindest die Proben aus den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation am Abgang vom Trinkwassererwärmer und am Wiedereintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer erneut entnommen und untersucht werden.

Die Probennahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasser-Installation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasser-Installation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.

Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen

Der Zweck der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben zu schützen. Eine Gefährdungsanalyse soll also alle möglichen Gefährdungen für den Normalbetrieb der Wasserversorgung im Gebäude identifizieren und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, ermitteln.

§ 51 Abs. 1 TrinkwV Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

  1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
  2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,
  3. eine schriftliche Risikoabschätzung (-> Gefährdungsanalyse) unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die  Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und
  4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Der Betreiber der Trinkwasser-Installation (UsI - Unternehmer oder sonstiger Inhaber) hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 Trinkwasserverordnung bei einer Kontamination mit Legionellen (Erreichen des technischen Maßnahmewerts von 100 KBE/100 ml)) unverzüglich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts tätig zu werden. Damit ist die Erstellung einer Gefährdungsanalyse ("Risikoabschätzung") obligatorisch.

Zur Aufklärung der Ursachen für eine Belastung mit Bakterien muss immer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und von fachkundigen Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdungen für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation bestehen. Die Gefährdungsanalyse ("Risikoabschätzung") ist also ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen und keine bloße Auflistung technischer Mängel.

Ein Erreichen des technischen Maßnahmewerts für Legionellen ist auch nicht der einzige Auslöser für die Notwendigkeit einer Gefährdungsanalyse. Auch wenn andere Tatsachen bekannt werden, die auf eine Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen der §§ 6 bis 9 TrinkwV hindeuten (z.B. Verfärbung, Geruch, Geschmack, Grenzwertüberschreitungen), hat der Betreiber entsprechende Auflagen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV)

§ 51 Abs. 2 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

In der Risikoabschätzung nach Abs. 1 Nr. 3 (Gefährdungsanalyse) sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:
1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,
3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und  der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.

Wer macht Gefährdungsanalysen?

Der Sachverständige muss in seinem Fachgebiet überdurchschnittliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen können, weil er die bestehende Arbeit anderer Fachleute, die eine Anlage geplant und erstellt haben, rückblickend bewerten muss. Nachgewiesen ist die Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsanalysen und Gutachten bei den entsprechenden Sachverständigen, z.B.:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fach- (IHK) oder Teilgebiet Trinkwasserhygiene im Installteur- und Heizungsbauerhandwerk (HWK)
  • zertifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2
  • anerkannte Sachverständige für Trinkwasserhygiene im DVQST e.V.

Das Umweltbundesamt beschreibt in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 die Mindestanforderungen an Vorgehen und Inhalte von Gefährdungsanalysen sowie an Personen, die als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. 

Lediglich vermutet wird demnach eine entsprechende Qualifikation, wenn die betreffende Person (nicht das beauftragte Unternehmen!) ein einschlägiges Studium (z. B. Versorgungstechnik mit Schwerpunkt Sanitär-, Umwelt- und Hygienetechnik …) oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann (z.B. Meister SHK, Techniker HKLS o.ä.) und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z. B. Zertifikat Kategorie A nach VDI 6023).

Ob ein Anbieter von Gefährdungsanalysen also überhaupt fachlich geeignet ist, erkennt man zum Beispiel an den Qualifikationsnachweisen der ausführenden Person, die vorgelegt werden sollten (min. Nachweis der einschlägigen Berufsqualifikation im Sanitärbereich und zusätzlich mindestens das Zertifikat einer bestandenen Schulung nach VDI Kategorie A oder vergleichbar). 

Die Qualifikation als "VDI/BTGA/ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene" als Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Erstellung von Gefährdungsanalysen wird zum Jahresende 2023 auslaufen.

Die Fachpublikation des DVQST e.V. FP-03-2020 soll für Betreiber, Behörden und Labore als Hilfestellung zur Bewertung einer vorgelegten oder angebotenen Gefährdungsanalyse dienen. Auch auf die Auswahlkriterien eines Sachverständigen zur Durchführung von Gefährdungsanalysen wird eingegangen. Voraussetzungen, Bedingungen und Anforderungen werden verständlich und strukturiert mit Hilfe einer Checkliste erläutert. Eine Liste geeigneter und unabhängiger Sachverständiger für Gefährdungsanalysen findet sich bspw. im Sachverständigenverzeichnis des DVQST e.V.

Screenshot 2023 06 25 131139Als anerkannte Qualifikation, der eine objektive Prüfung als Nachweis zu Grunde liegt, kann heute die Urkunde als DVQST-qualifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene (SV TWH DVQST) ebenfalls als ein Garant für die notwendige Sachkunde eines Gutachters oder Sachverständigen dienen. Auftraggeber und Gesundheitsämter haben zukünftig anhand einschlägiger Qualifikationen den Beleg, dass der Betreiber seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl bei der Auftragsvergabe nachgekommen ist. Derzeit existieren also mehrere Qualifikationen, bei denen die fachliche Eignung zur Gefährdungsanalyse nicht nur vermutet wird sondern tatsächlich durch eine objektive Prüfung nachgewiesen wurde. 

Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023 Blatt 1

Die Hygiene-Erstinspektion einer Trinkwasser-Installation nach VDI 6023 Blatt 1 sichert Anlagenerrichter ebenso wie Auftraggeber ab – und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Schadensminderung.

Das wesentliche Ziel einer Hygiene-Erstinspektion ist es daher, durch eine Inspektion der Rohinstallation mögliche Ursachen für spätere Mängel bereits vor der Befüllung und der Verdeckung der Trinkwasser-Installation zu identifizieren. Damit kann dann eventuellen Schäden oder sogar späteren Gefährdungen der Nutzer frühzeitig durch gezielte Maßnahmen entgegengewirkt werden. Nach VDI 6023 Blatt 3 ist die Hygiene-Erstinspektion bspw. die Voraussetzung zur Befüllung einer neu errichteten Trinkwasser-Installation.Bild geöffnete Wand

Eine systemorientierte Analyse sollte daher in jeder Anlage bereits vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation durchgeführt werden. Planerische Mängel oder Fehler in der Installationen können zu diesem Zeitpunkt noch mit vergleichsweise geringem Aufwand beseitigt werden. Ist die Anlage erst einmal gefüllt und verdeckt, d.h. teilweise in Wänden oder unter Deckenverkleidungen verborgen, wird eine etwaige Mangelbeseitigung sehr schnell aufwändig und teuer.

 

Ein Auftraggeber kann jedoch nicht eine erkennbar mangelhafte oder fehlerhafte Ausführung der Arbeiten geschehen lassen, um einen Mangel dann erst im Rahmen der Abnahme zu rügen und eventuell eine Rechnungskürzung zu verlangen. § 254 BGB (Schadensminderungspflicht) besagt hierzu, dass ein eventueller Schadenersatz auch von den jeweiligen Umständen abhängt, insbesondere davon, ob der  Geschädigte, z. B. der Bauherr oder Auftraggeber, an dem Gesamtschaden mitgewirkt hat. Wenn der Bauherr durch ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle den Schaden hätte vermeiden oder die Folgen hätte reduzieren können, trifft ihn unter Umständen eine Mitschuld, so dass der insgesamte Schaden nicht alleine vom Installateur zu tragen wäre. Die Hygiene-Erstinspektion ist daher nach den Vorgaben der VDI 6023 Blatt 3 vom Auftraggeber zur Überprüfung des hygienisch einwandfreien Zustands der Trinkwasser-Installation zu beauftragen.

Vorbereitung der späteren Abnahme

FittingeDie Hygiene-Erstinspektion gemäß VDI 6023 Blatt 1 entspricht damit auch einer Zustandsfeststellung im Sinne VOB/B DIN 1961, § 4 Abs. 10 und dient zur Vorbereitung des reibungslosen Ablaufs einer späteren Abnahme. Hier heißt es, dass der Zustand von Teilen der Leistung festzustellen ist, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung (Baufortschritt) einer späteren Prüfung z. B. bei der Abnahme entzogen werden, weil Leitungen und Einbauteile dann in Wänden und Böden nicht mehr sichtbar oder erreichbar sind. Die Hygiene-Erstinspektion dient also im Sinne einer Zustandsfeststellung dazu, bisher erstellte Leistungsteile auf ihre technisch ordnungsgemäße Beschaffenheit überprüfen zu können, um nicht später dadurch in Schwierigkeiten zu geraten, dass diese  Leistungsteile entweder überhaupt nicht mehr oder nur unter erschwerten, vor allem kostenmäßig weit mehr ins Gewicht fallenden Umständen überprüfbar sind.

Die Verpflichtung des Auftraggebers vor der Befüllung einer neu errichteten Trinkwasser-Installation eine Hygiene-Erstinspektion durch einen unabhängigen Fachmann zu beauftragen, erfüllt dabei die Anforderungen der Überwachungspflicht im Rahmen der Delegationshaftung. Oder anders ausgedrückt, wenn man jemandem einen Auftrag erteilt, muss ggf. auch überwacht werden, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

VDI 6023 Blatt 1 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung"

5 Planung sowie Errichtung und Inbetriebnahme
5.4.3.2  Hygiene-Erstinspektion (vor Befüllung)

Die Einhaltung der im Abschnitt 5 aufgelisteten Anforderungen soll vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation vor Ort geprüft werden. Diese Prüfung darf nur von fachkundigen Personen mit dem Nachweis hygienetechnischer Zusatzqualifikation, z. B. VDI-BTGA-ZVSHK-zertifizierter Sachverständiger Trinkwasserhygiene, Inhaber einer VDI-Urkunde VDI 6023, Kategorie A, SHK-Fachkraft für Trinkwasserhygiene oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einschlägigen Bestellungsgebiet, durchgeführt werden.

Die Hygiene-Erstinspektion umfasst die Prüfung der Trinkwasser-Installation auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und des Abschnitts 5.

Im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgestellte Mängel, z. B. erkennbare Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik, müssen vor dem Befüllen der Trinkwasser-Installation behoben werden; die vorhandenen Unterlagen sind entsprechend zu aktualisieren. Druckprüfungen der Installation sind nach baulichen Änderungen gegebenenfalls zu wiederholen.

Diese Inspektion mit Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere natürlich Punkt 5 VDI 6023 Blatt 1, ist die Aufgabe eines unbefangenen Fachmanns im Sinne einer (Teil-)Abnahmeprüfung als beauftragter Vertreter des Bauherrn.

praktische Vorgehensweise

Als Hilfestellung für Sachverständige, Installateure, Planer und Auftraggeber hat der DVQST e. V. in seiner Fachlichen Stellungnahme FS-401Anforderungen an Gutachten zur Hygiene-Erstinspektion von Trinkwasser-Installationen“ in Ergänzung zur VDI 6023 Blatt 1 den grundlegenden Ablauf, die Form und die Inhalte einer Hygiene-Erstinspektion ausführlich aufbereitet. 
Regelwerks- und Interpretationslücken sollen damit geschlossen und Regelwerksauslegungen vereinheitlicht werden, um Streitigkeiten oder Folgeschäden zu vermeiden. Die DVQST FS-401 bietet im Anhang darüber hinaus umfangreiche und detaillierte Checklisten als Hilfsmittel, die gegebenenfalls ausgefüllt als Anlage zum Gutachten zur Hygiene-Erstinspektion dem Auftraggeber übergeben werden können  (www.dvqst.de).

 

Probenahme in Trinkwasser-Installationen

Bild_34_Risiko_Legionellen.jpgDie Entnahme der Trinkwasserproben darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labore erfolgen. Diese Labore werden auf Listen der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemacht. Externe Probenehmer müssen grundsätzlich vertraglich an das Labor gebunden sein, um in das Qualitätssicherungssystem des Labors eingebunden zu sein (siehe ISO 17025 und Erläuterungen dazu in DAkkS 71 SD 4 0119). 
Die -> Festlegung geeigneter Probenahmestellen in der Trinkwasser-Installation hat durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige zu erfolgen.

Die Probennahme erfolgt im Routinebetrieb der Trinkwasser-Installation (normaler Betriebszustand), d.h. es darf weder vorher gespült noch hochgeheizt werden, um das Ergebnis der Analyse zu beeinflussen und es soll auch nicht in leerstehenden Wohnungen beprobt werden. Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen.

Wer entnimmt Trinkwasserproben?

Eine geregelte Schulung, Schulungsnachweise und Prüfung der Kompetenz des für die Probenahme verantwortlichen Personals (Probenehmerschulung) sind notwendig und müssen dokumentiert werden. Eine Zertifizierung des Probenehmers allein genügt jedoch noch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, da eine Befangenheit des Probenehmers ausgeschlossen sein muss.

(…) Nach DIN EN ISO/IEC 17025 muss das Laboratorium für die Unparteilichkeit seiner Labortätigkeiten verantwortlich sein und darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Das Gebot der „Unparteilichkeit“ umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit, wonach kein mit der Sache befasster Beauftragter eines Trinkwasserlabors (z.B. ein externer Probennehmer) Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die „objektive Unparteilichkeit“, wonach das betreffende Trinkwasserlabor hinreichende Garantien bieten muss, „um jeden Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit auszuschließen“.

Insofern darf in der Regel kein Personal des Auftraggebers der Laboruntersuchung in die Prozesse des akkreditierten Labors (z.B. Probennahme) eingebunden sein, denn der Auftraggeber will durch den Laborbericht die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesbehörde nachweisen und hat mithin ein unbestreitbares Eigeninteresse am „Gegenstand der Bewertung“.

Es stellt deshalb im Hinblick auf DIN EN ISO/IEC 17025 eine in der Regel nicht hinnehmbare Gefährdung der Unparteilichkeit dar, wenn der externe Probennehmer aufgrund vertraglicher Bindung im Lager (§ 278 BGB, § 831 Abs. 1 BGB) des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (Kunde des Trinkwasserlabors) steht, weil in dieser Konstellation Zweifel über möglichen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck regelmäßig nicht ausgeräumt werden können. (…)

https://www.dakks.de/content/neue-anforderungen-für-die-begutachtung-von-trinkwasseruntersuchungsstellen

Tatsächlich ist es heute so, dass nicht einmal Hygienefachkräfte eines Krankenhauses in Ihrem eigenen Haus die Proben entnehmen dürfen!

Die Verantwortung für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport (Präanalytik) verbleibt ausschließlich bei der Laborleitung des akkreditierten Labors. Der Laborleiter haftet dafür, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der Durchführung der Probenahme im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17025 keine Zweifel aufkommen können.

Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung muss daher immer direkt an das Labor erteilt werden, das dann geeignete Probenehmer entsendet. Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung oder Probenahme darf niemals an Installateure oder Dienstleister erteilt werden, solche Proben sind unzulässig.
In verschiedenen Fällen wurden Untersuchungsergebnisse angezweifelt, weil der Probenehmer gleichzeitig der beauftragte Installateur war. Es wurden in diesem Zusammenhang dann Vorwürfe erhoben, die Legionellen entweder aus einer anderen Quelle eingeschleust zu haben, um einen Sanierungsauftrag zu erhalten (unzulässiges Vertriebsinteresse) bzw. durch die Probenahme das Untersuchungsergebnis derart verfälscht zu haben, dass etwaige technische Mängel in der Anlage unentdeckt geblieben sind (Verschleierung).