Weiterlesen: Probenahme in Trinkwasser-Installationen
Anforderungen an Probenehmer
Für Installationsunternehmen ist es also ratsam, von dem Geschäftsmodell „alles aus einer Hand – Probenahme, Gefährdungsanalyse, Sanierung“ grundsätzlich abzusehen, um sich nicht dem (mitunter berechtigten) Vorwurf der Befangenheit auszusetzen. Wenn beispielsweise ein Unternehmen, das als wesentliches Geschäftsfeld den Vertrieb von Ultrafiltrationsanlagen angibt, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse den Einbau einer Ultrafiltrationsanlage empfiehlt, kann im Streitfall ein unzulässiges Vertriebsinteresse nur schwer widerlegt werden.
In einer Information der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 27.09.2006 hieß es dazu bereits:
„Grundsätzlich ist die Schulung von Sanitärfachfirmen hinsichtlich der Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität in Trinkwasser-Installationssystemen (Hausinstallation) zu begrüßen. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit die Geschäftsmodelle der externen Probenahme durch Sanitärfachfirmen die Anforderungen der einschlägigen rechtlichen und normativen Vorschriften tatsächlich erfüllen. Sanitärfachfirmen, die entweder Aufträge für Arbeiten an der Hausinstallation erwarten oder Arbeiten an der Hausinstallation durchgeführt haben, sind letztlich nicht als unabhängig anzusehen und sollten daher keine Probenahmen zur Überprüfung der Wasserqualität in Hausinstallationssystemen durchführen.“
Ablauf der Probenahme
Eine sach- und fachgerechte Probenahme ist notwendig, um dem Labor repräsentative Proben für die Analytik bereitzustellen, die einen tatsächlichen Überblick über die Verhältnisse in der Trinkwasser-Installation erlauben. Die Merkmale der Probenahme sind sowohl vom Untersuchungsauftrag abhängig, aber auch von der Art der Probe, denn Mikroorganismen sind lebende Organismen. Außerdem bilden sie keine gleichmäßige Verteilung und Durchmischung im Trinkwasser, sondern kommen in ungleichmäßiger Verteilung vor.
Bei der Probenahme muss deshalb unterschieden werden zwischen einer systemischen Untersuchung gemäß TrinkwV 2001 und einer Untersuchung zur Feststellung der Trinkwasserqualität an Entnahmestellen „so wie das Wasser verwendet wird“, zum Beispiel zur Bewertung von besonderen Anforderungen der Hygiene an die Wasserqualität in bestimmten Bereichen von Krankenhäusern. Für eine systemische Untersuchung wird der Einfluss der Probenahmestelle, wie in DIN EN ISO 19458 Tabelle 1, unter Zweck b) beschrieben, so gering wie möglich gehalten. Zweck b) ist immer dann vorgesehen, wenn die Beschaffenheit des Trinkwassers einschließlich der Trinkwasser-Installation innerhalb eines Gebäudes bewertet werden soll. Die Probe soll also die hygienischen Verhältnisse im Verteilungssystem des Gebäudes widerspiegeln.
In besonderen Fällen, wie z. B. im Zusammenhang mit einem Erkrankungsfall (Legionellose) oder für Bereiche, in denen sich besonders gefährdete Personen aufhalten (z. B. Risikobereiche in Krankenhäusern), kann es erforderlich sein, den Einfluss der Entnahmearmatur auf die Wasserbeschaffenheit zu berücksichtigen. Ergänzend kann z.B. auch aus anderen Gründen (Infektionshygiene) eine Untersuchung zur Feststellung der Trinkwasserqualität an Entnahmestellen „so wie das Wasser verwendet wird“ notwendig sein. In diesem Fall ist eine Beprobung gemäß DIN EN ISO 19458, Tabelle 1, Zweck c) durchzuführen.
Die Ergebnisse aus Untersuchungen nach Probenahme gemäß Zweck c) können aber nicht zur Umsetzung der Anforderungen gemäß § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 oder der Anforderungen nach DVGW Arbeitsblatt W 551 verwendet oder bewertet werden. Diese Untersuchungen gehen dann auch über die systemische Untersuchung hinaus und können nach § 19 (7) oder § 20 der TrinkwV 2001 durch die Gesundheitsämter veranlasst werden oder im Rahmen von weitergehenden Untersuchungen sinnvoll sein.
Unterschiedliches Vorgehen bei Probenahme nach DIN EN ISO 19458:
Zweck
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Qualität des Wassers
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Entfernen von angebrachten Vorrichtungen und Einsätzen
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Desinfektion
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Spülung
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a)
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In der Hauptverteilung
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Ja
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Ja
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Ja
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b)
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An der Entnahmearmatur
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Ja
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Ja
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Nein* (minimal)
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c)
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Wie es verbraucht wird
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Nein
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Nein
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Nein
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* nur kurz spülen (max. 1 l), um den Einfluss der Desinfektion an der Entnahmearmatur auszugleichen
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Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (warm) und, falls erforderlich, für Trinkwasser (kalt) sind getrennt voneinander zu beproben. Die Beprobung von Mischwasser ist generell zu vermeiden. Bei Einhebel-Mischarmaturenist dies nicht immer zu gewährleisten. Hier sind ggf. die Eckventile der jeweils nicht zu untersuchenden Einzelzuleitung zur Entnahmestelle vor der Probenahme zu schließen. Solche Fälle sind die einzigen Ausnahmen, in denen Probenahmeventile am Eckventil sinnvoll sein könnten. Falls nur Mischwasser für eine Probenahme zur Verfügung steht (z. B. bei Wandarmaturen mit festem Verbrühschutz), ist das auf dem Protokoll der Probenahme zu vermerken.
Die Probenahme zur orientierenden Untersuchung erfolgt im Routinebetrieb der Trinkwasser-Installation (normaler Betriebszustand). Sind in Wohngebäuden einzelne Wohnungen nicht bewohnt, ist zu prüfen, ob über organisatorische Maßnahmen, z. B. Spülungen, trotzdem eine bestimmungsgemäße Nutzung gewährleistet ist. Ist das nicht der Fall, sind Leerstands-Wohnungen im Rahmen einer orientierenden Untersuchung nicht zu beproben, da es sich nicht um einen normalen Betriebszustand (Routinebetrieb) handelt. Erst im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung werden bekannte Stagnationsstellen beprobt, um gegebenenfalls die Ursache und die Quelle für eine Kontamination eingrenzen zu können.
"Vorsicht Falle!"
Einige Dienstleistungsunternehmen raten ihren Kunden, die Beprobungsergebnisse zu verfälschen, um weiteren Aufwand durch positive Untersuchungsergebnisse zu reduzieren.
Eine Manipulation der Beprobungsergebnisse durch z.B. anlassbezogenes Aufheizen des Trinkwassererwärmers oder Spülungen der Entnahmestellen durch die Bewohner unmittelbar vor der Probenahme sind selbstverständlich nicht zulässig, da hierdurch die Ergebnisse der Untersuchung verfälscht werden und eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Nutzer unerkannt bleiben könnte. Aus dem Gedanken „Solange die Ergebnisse o. k. sind, brauche ich nichts zu machen, das erspart mir Geld und Ärger!“ entstehen bei manchen Betreibern durch solche unseriösen Praktiken dann gefährliche juristische Risiken.
Die Schritte der Probenahme sind zwingend einzuhalten, um ein realistisches, verwertbares Ergebnis zu erhalten, das tatsächlich eine Bewertung des Systems über den technischen Zustand einer Trinkwasser-Installation erlaubt und um ein potenzielles Infektionsrisiko frühzeitig erkennen zu können.
Die sogenannte „auftraggeberfreundliche Beprobung“ ist also unzulässig. Leider werden noch immer zu oft durch Probenehmer bewusst Proben an Stellen entnommen, an denen wahrscheinlich keine Legionellen zu finden sein werden. Mitunter werden auch vor der Probenahme entweder die Bewohner aufgefordert, „kräftig zu spülen“, oder es werden die Temperaturen im Trinkwasser (warm) bewusst hoch eingestellt, damit die Ergebnisse der Beprobung möglichst keine positiven Legionellen-Befunde ergeben.
Wird eine Nachkontrolle bei veränderten Betriebsbedingungen durchgeführt (z. B. bei sehr hoher Anlagentemperatur oder nach exzessivem Spülen von Entnahmestellen), schützt ein mögliches negatives Ergebnis nicht vor den rechtlichen Konsequenzen, wenn dann im „Normalbetrieb“ Nutzer zu Schaden kommen. Der Betreiber ist zu jedem Zeitpunkt für die Betriebssicherheit verantwortlich, d. h. „gepfuschte“ bzw. manipulierte Befunde helfen niemandem.
Eine solche vorsätzliche Manipulation der Beprobungsergebnisse kann als Straftat nach § 74 IfSG geahndet werden, da jedem Probenehmer, Laborleiter und Betreiber klar sein muss, dass trotz eines negativen Befunds durch solche ereignisbezogenen Maßnahmen die Kontamination mit Legionellen weiter besteht.
Werden dann auf Grund des manipulierten Beprobungsergebnisses die notwendigen Sanierungsmaßnahmen unterlassen, müssen die verantwortlichen Personen damit rechnen, dass man ihnen gegebenenfalls vorwirft, billigend in Kauf genommen zu haben, dass sich Nutzer auf Grund der weiterhin bestehenden Kontamination mit Legionellen infizieren, eventuell schwere Erkrankungen erwerben und unter Umständen sogar daran versterben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Betreiber die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Nutzer zwar nicht unbedingt will, so kann man doch im Falle eines manipulierten Beprobungsergebnisses immer davon ausgehen, dass sich die Verantwortlichen (Laborleiter, Probenehmer, Auftraggeber …) damit aber ohne weiteres abgefunden und als Nebenwirkung ihrer Vorgehensweise bei der Beprobung in Kauf genommen haben:
„Eventual- oder bedingter Vorsatz“ (Dolus eventualis):
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter „den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat“.
Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um Vorsatz für eine Tat zu begründen.